Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag
Sachverhalt
A. Die Y. AG nahm am im Eigentum von X. stehenden Fahrzeug der Marke Ford Mustang, Baujahr 1965, umfangreiche Restaurierungsarbeiten vor. Hierfür wurde am 10. Juli 2009 an X. Rechnung im Umfang von Fr. 72'791.05 gestellt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die Genannte oder der von ihr zuvor kontaktierte A. der Y. AG den Auf- trag zur Restaurierung erteilt hatte, sowie über die Frage des Auftragsumfangs bzw. die Höhe der Entschädigung. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 19. August 2009 instanzierte die Y. AG beim Kreispräsidenten Oberengadin gegen X. eine Forderungsklage. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 9. Oktober 2009 stellte der Vermittler am 23. Oktober 2009 den folgenden Leitschein aus: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 72'791.05 nebst Zins zu 5% seit 19.08.2009 zu bezahlen. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." C. Die Y. AG prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 16. November 2009 an das Bezirksgericht Maloja. In ihrer Prozessantwort vom 19. Januar 2010 stellte X. folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2a. Herrn A., B.-Strasse, C., sei der Streit zu verkünden. 2b. Das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." A. teilte dem Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 26. Januar 2010 mit, dass er auf den Streit nicht eintrete. D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 12. Oktober 2010 statt. Der beklagtische Rechtsvertreter reichte dabei eine Honorarnote über den Betrag von insgesamt Fr. 22'928.25 ein. Mit Urteil vom 12. Oktober 2010, mit- geteilt am 10. Dezember 2010, erkannte das Gericht, wie folgt:
Seite 3 — 8 „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-, Schreibgebühren von CHF 500.- und einem Streitwertzu- schlag von CHF 1'400.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.- werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 8'000.- ausser- amtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Das Bezirksgericht Maloja war zur Erkenntnis gelangt, dass der Klägerin die Aktiv- legitimation zur Geltendmachung der vorliegenden Forderung fehle, weshalb es die Klage abwies. Die Verfahrenskosten wurden der Klägerin auferlegt. Ausser- dem wurde diese zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 8'000.-- an die Beklagte verpflichtet. E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja liess die Y. AG mit Eingabe vom 17. Januar 2011 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubün- den erklären (Verfahren ZK2 11 5). Auch X. erklärte mit Eingabe vom 21. Januar 2011 die Berufung. Sie stellt folgende Berufungsanträge: „1. Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und so abzuändern, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet wird, die Beru- fungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 22'928.25 ausseramtlich zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten." Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV sowie eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR geltend. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ohne Begründung und zu Unrecht um fast zwei Drittel gekürzt. Das durch Zeitaufwand begründete Honorar sei detailliert ausgewiesen und für das vorinstanzliche Verfahren als notwendig belegt. Auch die weiteren Positionen wie Streitwertzuschlag, Kanzleispesen und Mehrwertsteuer seien begründet und zulässig, so dass der in der Honorarnote vom 12. Oktober 2010 errechnete Betrag von Fr. 22'928.25 als durch den Rechts- streit verursacht und als notwendig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zu gel- ten habe. Zu dessen Tragung sei die Klägerin als unterliegende Partei zu ver- pflichten. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens
Seite 4 — 8 an. Am 14. März 2011 reichte die Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort ein, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Die Berufung vom 21.01.2011 der Beklagten/Berufungsbeklagten und Berufungsklägerin sei abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten und Berufungs- klägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden.“ Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Beklagte habe einen Aufwand betrie- ben, der sich als nicht notwenig im Sinne von Art. 122 ZPO-GR erweise, weshalb vom Ergebnis her nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- zugesprochen habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beklagten überhaupt eine ausseramtliche Entschädigung zustehe, davon abhänge, wie in der Berufungssache der Klägerin entschieden werde. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die weiteren Aus- führungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröff- nung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist der angefochtene Entscheid am 12. Oktober 2010 ergangen. Mitgeteilt wurde er am 10. Dezember
2010. Dementsprechend ist die alte bündnerische Zivilprozessordnung vom 1. De- zember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) anwendbar, welche bis am 31. Dezember 2010 in Kraft war. 2a. Will eine Partei – wie vorliegend – die in einem Urteil vorgenommene Kos- tenverteilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsge- richts jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO-GR) und darum densel- ben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt (Urteile des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2005, ZF 05 5, E. 1a, m.w.H., sowie vom 2. November 2010, ZK2 10 59, E. 1).
Seite 5 — 8 In casu ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die Berufung gegeben, betrifft das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja doch eine vermögensrechtli- che Streitigkeit im Betrag von über Fr. 8'000.-- (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbin- dung mit Art. 19 ZPO-GR; Verfahren ZK2 11 5). Die Anfechtung der Kostenvertei- lung hat daher ebenfalls mittels Berufung zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die Berufungsklägerin eine finanzielle Besserstellung in einem Betrag von rund Fr. 15'000.-- anstrebt (beantragte Entschädigung von Fr. 22'928.25 abzüglich zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 8'000.--). Bei dieser Ausgangslage kann die von der Rechtsprechung bis anhin offen gelassene Frage, ob für die Berufungsfähig- keit auf den Streitwert der Hauptsache oder auf den aktuellen Streitwert des ange- fochtenen Kosten- bzw. Entschädigungspunkts abzustellen ist, weiterhin unbeant- wortet bleiben. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beur- teilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist in jedem Fall gege- ben. b. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). X. reich- te ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, am 21. Januar 2011 und damit in Berück- sichtigung der Gerichtsferien fristgerecht ein. Überdies entspricht die Eingabe den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung, die der Berufungsklägerin im angefochtenen Ur- teil zugesprochen wurde. 3a. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 ff. [88 f.], E. 4.1, mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundes- gerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis-
Seite 6 — 8 tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich- tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteil des Bun- desgerichts vom 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 5.5). b. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Maloja eine detaillierte Honorarnote über den Betrag von insgesamt Fr. 22'928.25 ein. Die Vorinstanz kürzte diese Honorarnote um rund zwei Drittel auf einen Betrag von Fr. 8'000.--. Da diese Kürzung ohne jeg- liche Begründung vorgenommen wurde, ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Positionen der Kostennote in welchem Umfang als angemessen erachtet wurden und welchen Stundenansatz die Vorinstanz anerkannt hat. Das Bezirksgericht Ma- loja hat damit seine Begründungspflicht in willkürlicher Weise verletzt. Die Rüge der Berufungsklägerin, dass das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist, erweist sich unter diesen Umständen als berechtigt. c. Zu beachten ist nun, dass das Kantonsgericht im Verfahren zur Hauptsache (ZK2 11 5) mit Urteil heutigen Datums zur Erkenntnis gelangt ist, dass der ange- fochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja nicht auf einem entscheidungsrei- fen Beweisergebnis beruht, weshalb dieser aufgehoben und die Sache der Vorin- stanz zur Beweisergänzung und erneuten Entscheidung zurückgewiesen wurde. Unter diesen Umständen erweist sich das vorliegende Verfahren als gegenstands- los. Da das vorinstanzliche Urteil insgesamt, also auch bezüglich der ausseramtli- chen Entschädigung, aufgehoben wird, wird die Vorinstanz nach Vornahme der Beweisergänzungen nämlich nicht nur über die Sache selbst, sondern auch über die Kostenverteilung und die Festlegung der bis dahin als angemessen betrachte- ten ausseramtlichen Entschädigung neu zu befinden haben. Die vorliegende Beru- fung ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4a. Wird ein Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht aufgrund von Art. 122 Abs. 4 ZPO-GR nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge. Dies gilt nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO-GR auch für das Berufungsverfahren. b. Dass die Berufungsklägerin das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen hat- te, hat seinen Grund weder in ihrem Verhalten noch in demjenigen der Berufungs-
Seite 7 — 8 beklagten, sondern darin, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Parteien- tschädigung in Willkür verfallen ist und das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hat. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfah- rens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren dem Bezirksgericht Maloja aufzu- erlegen. Da auch die entsprechenden Aufwendungen der Parteien ihre Ursache im Verfahrensfehler der Vorinstanz haben, wird das Gericht überdies verpflichtet, sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit je Fr. 2'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.
Seite 8 — 8 III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 72'791.05 nebst Zins zu 5% seit 19.08.2009 zu bezahlen.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." C. Die Y. AG prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 16. November 2009 an das Bezirksgericht Maloja. In ihrer Prozessantwort vom 19. Januar 2010 stellte X. folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2a. Herrn A., B.-Strasse, C., sei der Streit zu verkünden. 2b. Das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken.
E. 3 Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 8'000.- ausser- amtlich zu entschädigen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 5 (Mitteilung)“ Das Bezirksgericht Maloja war zur Erkenntnis gelangt, dass der Klägerin die Aktiv- legitimation zur Geltendmachung der vorliegenden Forderung fehle, weshalb es die Klage abwies. Die Verfahrenskosten wurden der Klägerin auferlegt. Ausser- dem wurde diese zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 8'000.-- an die Beklagte verpflichtet. E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja liess die Y. AG mit Eingabe vom 17. Januar 2011 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubün- den erklären (Verfahren ZK2 11 5). Auch X. erklärte mit Eingabe vom 21. Januar 2011 die Berufung. Sie stellt folgende Berufungsanträge: „1. Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und so abzuändern, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet wird, die Beru- fungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 22'928.25 ausseramtlich zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten." Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV sowie eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR geltend. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ohne Begründung und zu Unrecht um fast zwei Drittel gekürzt. Das durch Zeitaufwand begründete Honorar sei detailliert ausgewiesen und für das vorinstanzliche Verfahren als notwendig belegt. Auch die weiteren Positionen wie Streitwertzuschlag, Kanzleispesen und Mehrwertsteuer seien begründet und zulässig, so dass der in der Honorarnote vom 12. Oktober 2010 errechnete Betrag von Fr. 22'928.25 als durch den Rechts- streit verursacht und als notwendig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zu gel- ten habe. Zu dessen Tragung sei die Klägerin als unterliegende Partei zu ver- pflichten. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens
Seite 4 — 8 an. Am 14. März 2011 reichte die Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort ein, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Die Berufung vom 21.01.2011 der Beklagten/Berufungsbeklagten und Berufungsklägerin sei abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten und Berufungs- klägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden.“ Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Beklagte habe einen Aufwand betrie- ben, der sich als nicht notwenig im Sinne von Art. 122 ZPO-GR erweise, weshalb vom Ergebnis her nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- zugesprochen habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beklagten überhaupt eine ausseramtliche Entschädigung zustehe, davon abhänge, wie in der Berufungssache der Klägerin entschieden werde. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die weiteren Aus- führungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröff- nung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist der angefochtene Entscheid am 12. Oktober 2010 ergangen. Mitgeteilt wurde er am 10. Dezember
2010. Dementsprechend ist die alte bündnerische Zivilprozessordnung vom 1. De- zember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) anwendbar, welche bis am 31. Dezember 2010 in Kraft war. 2a. Will eine Partei – wie vorliegend – die in einem Urteil vorgenommene Kos- tenverteilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsge- richts jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO-GR) und darum densel- ben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt (Urteile des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2005, ZF 05 5, E. 1a, m.w.H., sowie vom 2. November 2010, ZK2 10 59, E. 1).
Seite 5 — 8 In casu ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die Berufung gegeben, betrifft das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja doch eine vermögensrechtli- che Streitigkeit im Betrag von über Fr. 8'000.-- (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbin- dung mit Art. 19 ZPO-GR; Verfahren ZK2 11 5). Die Anfechtung der Kostenvertei- lung hat daher ebenfalls mittels Berufung zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die Berufungsklägerin eine finanzielle Besserstellung in einem Betrag von rund Fr. 15'000.-- anstrebt (beantragte Entschädigung von Fr. 22'928.25 abzüglich zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 8'000.--). Bei dieser Ausgangslage kann die von der Rechtsprechung bis anhin offen gelassene Frage, ob für die Berufungsfähig- keit auf den Streitwert der Hauptsache oder auf den aktuellen Streitwert des ange- fochtenen Kosten- bzw. Entschädigungspunkts abzustellen ist, weiterhin unbeant- wortet bleiben. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beur- teilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist in jedem Fall gege- ben. b. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). X. reich- te ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, am 21. Januar 2011 und damit in Berück- sichtigung der Gerichtsferien fristgerecht ein. Überdies entspricht die Eingabe den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung, die der Berufungsklägerin im angefochtenen Ur- teil zugesprochen wurde. 3a. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 ff. [88 f.], E. 4.1, mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundes- gerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis-
Seite 6 — 8 tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich- tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteil des Bun- desgerichts vom 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 5.5). b. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Maloja eine detaillierte Honorarnote über den Betrag von insgesamt Fr. 22'928.25 ein. Die Vorinstanz kürzte diese Honorarnote um rund zwei Drittel auf einen Betrag von Fr. 8'000.--. Da diese Kürzung ohne jeg- liche Begründung vorgenommen wurde, ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Positionen der Kostennote in welchem Umfang als angemessen erachtet wurden und welchen Stundenansatz die Vorinstanz anerkannt hat. Das Bezirksgericht Ma- loja hat damit seine Begründungspflicht in willkürlicher Weise verletzt. Die Rüge der Berufungsklägerin, dass das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist, erweist sich unter diesen Umständen als berechtigt. c. Zu beachten ist nun, dass das Kantonsgericht im Verfahren zur Hauptsache (ZK2 11 5) mit Urteil heutigen Datums zur Erkenntnis gelangt ist, dass der ange- fochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja nicht auf einem entscheidungsrei- fen Beweisergebnis beruht, weshalb dieser aufgehoben und die Sache der Vorin- stanz zur Beweisergänzung und erneuten Entscheidung zurückgewiesen wurde. Unter diesen Umständen erweist sich das vorliegende Verfahren als gegenstands- los. Da das vorinstanzliche Urteil insgesamt, also auch bezüglich der ausseramtli- chen Entschädigung, aufgehoben wird, wird die Vorinstanz nach Vornahme der Beweisergänzungen nämlich nicht nur über die Sache selbst, sondern auch über die Kostenverteilung und die Festlegung der bis dahin als angemessen betrachte- ten ausseramtlichen Entschädigung neu zu befinden haben. Die vorliegende Beru- fung ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4a. Wird ein Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht aufgrund von Art. 122 Abs. 4 ZPO-GR nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge. Dies gilt nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO-GR auch für das Berufungsverfahren. b. Dass die Berufungsklägerin das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen hat- te, hat seinen Grund weder in ihrem Verhalten noch in demjenigen der Berufungs-
Seite 7 — 8 beklagten, sondern darin, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Parteien- tschädigung in Willkür verfallen ist und das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hat. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfah- rens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren dem Bezirksgericht Maloja aufzu- erlegen. Da auch die entsprechenden Aufwendungen der Parteien ihre Ursache im Verfahrensfehler der Vorinstanz haben, wird das Gericht überdies verpflichtet, sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit je Fr. 2'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.
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Dispositiv
- Die Berufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'128.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Schreibgebühren von Fr. 128.--, ge- hen zu Lasten des Bezirksgerichts Maloja, das zudem die Berufungskläge- rin und die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit je Fr. 2'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, falls sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 7
16. August 2011 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, Postfach, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. De- zember 2010, in Sachen der Y . A G, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Die Y. AG nahm am im Eigentum von X. stehenden Fahrzeug der Marke Ford Mustang, Baujahr 1965, umfangreiche Restaurierungsarbeiten vor. Hierfür wurde am 10. Juli 2009 an X. Rechnung im Umfang von Fr. 72'791.05 gestellt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die Genannte oder der von ihr zuvor kontaktierte A. der Y. AG den Auf- trag zur Restaurierung erteilt hatte, sowie über die Frage des Auftragsumfangs bzw. die Höhe der Entschädigung. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 19. August 2009 instanzierte die Y. AG beim Kreispräsidenten Oberengadin gegen X. eine Forderungsklage. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 9. Oktober 2009 stellte der Vermittler am 23. Oktober 2009 den folgenden Leitschein aus: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 72'791.05 nebst Zins zu 5% seit 19.08.2009 zu bezahlen. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." C. Die Y. AG prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 16. November 2009 an das Bezirksgericht Maloja. In ihrer Prozessantwort vom 19. Januar 2010 stellte X. folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2a. Herrn A., B.-Strasse, C., sei der Streit zu verkünden. 2b. Das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." A. teilte dem Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 26. Januar 2010 mit, dass er auf den Streit nicht eintrete. D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 12. Oktober 2010 statt. Der beklagtische Rechtsvertreter reichte dabei eine Honorarnote über den Betrag von insgesamt Fr. 22'928.25 ein. Mit Urteil vom 12. Oktober 2010, mit- geteilt am 10. Dezember 2010, erkannte das Gericht, wie folgt:
Seite 3 — 8 „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-, Schreibgebühren von CHF 500.- und einem Streitwertzu- schlag von CHF 1'400.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.- werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 8'000.- ausser- amtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Das Bezirksgericht Maloja war zur Erkenntnis gelangt, dass der Klägerin die Aktiv- legitimation zur Geltendmachung der vorliegenden Forderung fehle, weshalb es die Klage abwies. Die Verfahrenskosten wurden der Klägerin auferlegt. Ausser- dem wurde diese zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 8'000.-- an die Beklagte verpflichtet. E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja liess die Y. AG mit Eingabe vom 17. Januar 2011 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubün- den erklären (Verfahren ZK2 11 5). Auch X. erklärte mit Eingabe vom 21. Januar 2011 die Berufung. Sie stellt folgende Berufungsanträge: „1. Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und so abzuändern, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet wird, die Beru- fungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 22'928.25 ausseramtlich zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten." Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV sowie eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR geltend. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ohne Begründung und zu Unrecht um fast zwei Drittel gekürzt. Das durch Zeitaufwand begründete Honorar sei detailliert ausgewiesen und für das vorinstanzliche Verfahren als notwendig belegt. Auch die weiteren Positionen wie Streitwertzuschlag, Kanzleispesen und Mehrwertsteuer seien begründet und zulässig, so dass der in der Honorarnote vom 12. Oktober 2010 errechnete Betrag von Fr. 22'928.25 als durch den Rechts- streit verursacht und als notwendig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zu gel- ten habe. Zu dessen Tragung sei die Klägerin als unterliegende Partei zu ver- pflichten. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens
Seite 4 — 8 an. Am 14. März 2011 reichte die Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort ein, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Die Berufung vom 21.01.2011 der Beklagten/Berufungsbeklagten und Berufungsklägerin sei abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten und Berufungs- klägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden.“ Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Beklagte habe einen Aufwand betrie- ben, der sich als nicht notwenig im Sinne von Art. 122 ZPO-GR erweise, weshalb vom Ergebnis her nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- zugesprochen habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beklagten überhaupt eine ausseramtliche Entschädigung zustehe, davon abhänge, wie in der Berufungssache der Klägerin entschieden werde. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die weiteren Aus- führungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröff- nung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist der angefochtene Entscheid am 12. Oktober 2010 ergangen. Mitgeteilt wurde er am 10. Dezember
2010. Dementsprechend ist die alte bündnerische Zivilprozessordnung vom 1. De- zember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) anwendbar, welche bis am 31. Dezember 2010 in Kraft war. 2a. Will eine Partei – wie vorliegend – die in einem Urteil vorgenommene Kos- tenverteilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsge- richts jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO-GR) und darum densel- ben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt (Urteile des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2005, ZF 05 5, E. 1a, m.w.H., sowie vom 2. November 2010, ZK2 10 59, E. 1).
Seite 5 — 8 In casu ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die Berufung gegeben, betrifft das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja doch eine vermögensrechtli- che Streitigkeit im Betrag von über Fr. 8'000.-- (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbin- dung mit Art. 19 ZPO-GR; Verfahren ZK2 11 5). Die Anfechtung der Kostenvertei- lung hat daher ebenfalls mittels Berufung zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die Berufungsklägerin eine finanzielle Besserstellung in einem Betrag von rund Fr. 15'000.-- anstrebt (beantragte Entschädigung von Fr. 22'928.25 abzüglich zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 8'000.--). Bei dieser Ausgangslage kann die von der Rechtsprechung bis anhin offen gelassene Frage, ob für die Berufungsfähig- keit auf den Streitwert der Hauptsache oder auf den aktuellen Streitwert des ange- fochtenen Kosten- bzw. Entschädigungspunkts abzustellen ist, weiterhin unbeant- wortet bleiben. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beur- teilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist in jedem Fall gege- ben. b. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). X. reich- te ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, am 21. Januar 2011 und damit in Berück- sichtigung der Gerichtsferien fristgerecht ein. Überdies entspricht die Eingabe den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung, die der Berufungsklägerin im angefochtenen Ur- teil zugesprochen wurde. 3a. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 ff. [88 f.], E. 4.1, mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundes- gerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis-
Seite 6 — 8 tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich- tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteil des Bun- desgerichts vom 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 5.5). b. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Maloja eine detaillierte Honorarnote über den Betrag von insgesamt Fr. 22'928.25 ein. Die Vorinstanz kürzte diese Honorarnote um rund zwei Drittel auf einen Betrag von Fr. 8'000.--. Da diese Kürzung ohne jeg- liche Begründung vorgenommen wurde, ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Positionen der Kostennote in welchem Umfang als angemessen erachtet wurden und welchen Stundenansatz die Vorinstanz anerkannt hat. Das Bezirksgericht Ma- loja hat damit seine Begründungspflicht in willkürlicher Weise verletzt. Die Rüge der Berufungsklägerin, dass das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist, erweist sich unter diesen Umständen als berechtigt. c. Zu beachten ist nun, dass das Kantonsgericht im Verfahren zur Hauptsache (ZK2 11 5) mit Urteil heutigen Datums zur Erkenntnis gelangt ist, dass der ange- fochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja nicht auf einem entscheidungsrei- fen Beweisergebnis beruht, weshalb dieser aufgehoben und die Sache der Vorin- stanz zur Beweisergänzung und erneuten Entscheidung zurückgewiesen wurde. Unter diesen Umständen erweist sich das vorliegende Verfahren als gegenstands- los. Da das vorinstanzliche Urteil insgesamt, also auch bezüglich der ausseramtli- chen Entschädigung, aufgehoben wird, wird die Vorinstanz nach Vornahme der Beweisergänzungen nämlich nicht nur über die Sache selbst, sondern auch über die Kostenverteilung und die Festlegung der bis dahin als angemessen betrachte- ten ausseramtlichen Entschädigung neu zu befinden haben. Die vorliegende Beru- fung ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4a. Wird ein Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht aufgrund von Art. 122 Abs. 4 ZPO-GR nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge. Dies gilt nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO-GR auch für das Berufungsverfahren. b. Dass die Berufungsklägerin das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen hat- te, hat seinen Grund weder in ihrem Verhalten noch in demjenigen der Berufungs-
Seite 7 — 8 beklagten, sondern darin, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Parteien- tschädigung in Willkür verfallen ist und das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hat. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfah- rens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren dem Bezirksgericht Maloja aufzu- erlegen. Da auch die entsprechenden Aufwendungen der Parteien ihre Ursache im Verfahrensfehler der Vorinstanz haben, wird das Gericht überdies verpflichtet, sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit je Fr. 2'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'128.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Schreibgebühren von Fr. 128.--, ge- hen zu Lasten des Bezirksgerichts Maloja, das zudem die Berufungskläge- rin und die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit je Fr. 2'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, falls sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: